Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kommunikationsdesign

AGB Kommunikationsdesign

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommu­ni­ka­ti­ons­design-Leistungen zwischen dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer und dem Auftrag­geber gelten ausschließlich die nachfol­genden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftrag­geber Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen verwendet und diese entge­gen­ste­hende oder von den hier aufge­führten AGB abwei­chende Bedin­gungen enthalten.
1.2 Die AGB des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners gelten auch, wenn der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von den hier aufge­führten Bedin­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Auftrag­gebers den Auftrag vorbe­haltlos ausführt.
1.3 Abwei­chungen von den hier aufge­führten Bedin­gungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegen­stand des Vertrages richtet sich nach den Indivi­du­al­ver­ein­ba­rungen der Parteien. Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich indivi­duell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftrags­zweck ergebenden Produkte ermög­licht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grund­sätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer für den Auftrag­geber bringt, sind kosten­pflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach Leistungs­er­bringung des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners Sonder- und/oder Mehrleis­tungen des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners, so folgt daraus eine ergän­zende Vergü­tungs­pflicht.
Verzögert sich die Durch­führung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit kann er auch Schaden­er­satz­an­sprüche geltend machen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbe­haltlich ander­wei­tiger Verein­ba­rungen aus einem Entwurfs­ho­norar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorge­sehen ist – einem Nutzungs­ho­norar zusammen. Das Nutzungs­ho­norar wird nach dem vertraglich verein­barten Nutzungs­umfang bestimmt.
Weiter­ge­hende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbe­haltlich ander­wei­tiger Verein­ba­rungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungs­ho­norars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergü­tungs­tarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Verei­nigung Selbst­ständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergü­tungs­tarif Design kann jederzeit beim Auftrag­nehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftrag­gebers bzw. seiner Mitar­beiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergü­tungen sind Netto­be­träge, die zuzüglich der gesetz­lichen Mehrwert­steuer zu zahlen sind.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablie­ferung des Werkes, soweit vertrags­gemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entspre­chende Teilver­gütung jeweils bei einer solchen Teilab­nahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer finan­zielle Vorleis­tungen, die 25% des verein­barten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlags­zah­lungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamt­ver­gütung bei Auftrags­er­teilung, ¼ nach Fertig­stellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablie­ferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestal­te­risch-künst­le­ri­schen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestal­tungs­freiheit. Mängel­an­sprüche hinsichtlich der künst­le­ri­schen Gestaltung sind ausge­schlossen.
4.3 Bei Zahlungs­verzug kann der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer bei Rechts­ge­schäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz der Europäi­schen Zentralbank p.a., bei Rechts­ge­schäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz der Europäi­schen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltend­ma­chung eines nachge­wie­senen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und Reinzeich­nungen dürfen nur für den verein­barten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den verein­barten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungs­ho­norar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer neben der Forderung eines ergän­zenden Nutzungs­ho­norar zur Geltend­ma­chung von Unter­las­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprüchen. Jede auch nur teilweise
Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeich­nungen, Konzep­tionen und sonstige Leistungen des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners werden dem Auftrag­geber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anver­traut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertrag­lichen Verein­barung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer räumt dem Auftrag­geber die für den jewei­ligen Vertrags­zweck erfor­der­lichen Nutzungs­rechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungs­recht einge­räumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilüber­tragung von Nutzungs­rechten und jede Einräumung von Unter­li­zenzen bedarf der vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners.
5.4 Die Nutzungs­rechte gehen Zug um Zug mit der vollstän­digen Bezahlung der Vergütung auf den Auftrag­geber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeich­nungen dürfen ohne ausdrück­liche Einwil­ligung des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners weder im Original noch bei der Repro­duktion verändert werden. Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beein­träch­tigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeich­nungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berech­tigten geistigen oder persön­lichen Inter­essen an den vorge­nannten Werkleis­tungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht

Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer ist auf oder in unmit­tel­barer Nähe zu den Verviel­fäl­ti­gungs­stücken und/oder in unmit­tel­barem Zusam­menhang mit der öffent­lichen Wiedergabe der Leistungen des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen­un­üblich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1 Sonder­leis­tungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnah­me­fä­higen Entwürfen, Reinzeich­nungen, Konzep­tionen, das Manuskript­studium, die Druck­über­wa­chung oder zusätz­liche Korrek­tur­läufe werden nach dem Zeitaufwand entspre­chend AGD Vergü­tungs­tarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer ist nach vorhe­riger Abstimmung mit dem Auftrag­geber berechtigt, die zur Auftrags­er­füllung notwen­digen Fremd­leis­tungen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers zu bestellen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer
entspre­chende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorhe­riger Abstimmung Verträge über notwendige Fremd­leis­tungen im Namen und für Rechnung des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners ab — geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftrag­geber, den Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer im Innen­ver­hältnis von sämtlichen Vergü­tungs­an­sprüchen freizu­stellen, die sich aus dem Vertrags­ab­schluss ergeben. Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer ist in Abwei­chung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Neben­kosten, insbe­sondere für spezielle Materialien, für die Anfer­tigung von Modellen, Fotos, Zwischen­auf­nahmen, Repro­duk­tionen, Satz und Druck etc. sind nach vorhe­riger Abstimmung vom Auftrag­geber zu erstatten.
7.5 Reise­kosten und Spesen für Reisen, die im Zusam­menhang mit dem Auftrag zu unter­nehmen und mit dem Auftrag­geber abgesprochen sind, sind vom Auftrag­geber zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeich­nungen werden nur Nutzungs­rechte einge­räumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrags­zweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer nach angemes­sener Frist unbeschädigt zurück­zu­geben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertrags­zweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschä­digung oder Verlust hat der Auftrag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wieder­her­stellung der Originale notwendig sind. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entste­henden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftrag­geber heraus­zu­geben. Wünscht der Auftrag­geber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu verein­baren
und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer dem Auftrag­geber Daten und Dateien, insbe­sondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorhe­riger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertrags­zweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegen­stände erfolgt für Rechnung des Auftrag­gebers und, sofern der Auftrag­geber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung einer Verviel­fäl­tigung sind dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer Korrek­tur­muster vorzu­legen.
9.2 Die Produk­ti­ons­über­wa­chung durch den Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer erfolgt nur aufgrund beson­derer Verein­barung.
9.3 Von allen verviel­fäl­tigten Arbeiten überlässt der Auftrag­geber dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer bis zu zehn einwand­freie Beleg­ex­em­plare unent­geltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertrags­zweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entste­henden Arbeiten zum Zwecke der Eigen­werbung in sämtlichen Medien unter nament­licher Nennung des Auftrag­gebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig­werden für den Auftrag­geber hinzu­weisen, sofern der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer nicht über ein etwaiges entge­gen­ste­hendes Geheim­hal­tungs­in­teresse des Auftrag­gebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer für seine Werbe­zwecke selbst einholen.

10. Haftung

10.1 Der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlas­senen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer auch bei Fahrläs­sigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrläs­sigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Errei­chung des Vertrags­zwecks von beson­derer Bedeutung ist (Kardi­nal­pflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer gegenüber dem Auftrag­geber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der
Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftrag­geber versi­chert, dass er zur Verwendung aller dem Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer überge­benen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versi­cherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftrag­geber den Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer von allen Ersatz­an­sprüchen
Dritter frei.
10.4 Der Auftrag­geber hat Entwürfe oder Reinzeich­nungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebe­nen­falls freizu­geben. Für solcher­maßen vom Auftrag­geber freige­gebene Entwürfe oder Reinzeich­nungen entfällt jede Haftung des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstan­dungen offen­sicht­licher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablie­ferung des Werks schriftlich beim Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht­zeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher
ist.
10.6 Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die recht­liche Zuläs­sigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbst­ständig und gewis­senhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäft­lichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit nicht für die recht­liche Zuläs­sigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftrag­geber auf recht­liche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftrag­geber zu verviel­fäl­ti­genden und freige­ge­benen Arbeiten entfällt jede weiter­ge­hende Haftung des Kommunikationsdesigners.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftrag­geber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommu­ni­ka­ti­ons­de­signer die verein­barte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwen­dungen oder durch­ge­führte oder böswillig unter­lassene Ersatz­auf­träge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfül­lungsort und Gerichts­stand ist der Sitz des Kommu­ni­ka­ti­ons­de­si­gners, wenn die Vertrags­par­teien Kaufleute, juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allge­meinen Gerichts­stand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland.AGB

Webdesign

AGB Webdesign

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Webdesign-Leistungen zwischen dem Webde­signer und dem Auftrag­geber gelten ausschließlich die nachfol­genden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftrag­geber Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen verwendet und diese entge­gen­ste­hende oder von den hier aufge­führten AGB abwei­chende Bedin­gungen enthalten.
1.2 Die AGB des Webde­si­gners gelten auch, wenn der Webde­signer in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von den hier aufge­führten Bedin­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Auftrag­gebers den Auftrag vorbe­haltlos ausführt.
1.3 Abwei­chungen von den hier aufge­führten Bedin­gungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Webde­signer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Gegen­stand des Vertrages richtet sich nach den Indivi­du­al­ver­ein­ba­rungen der Parteien. Der Webde­signer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich indivi­duell vereinbart wurden.
2.2 Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die Tätigkeit des Webde­si­gners umfasst hierbei typischer­weise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftrag­geber abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Program­mierung nach dem jewei­ligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses.
2.3 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu verein­baren und zu vergüten:
(1) Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich (d.h. die Vornahme von Updates).
(2) Die Überlassung von Server-Speicher­platz auf den Server­an­lagen des Webde­si­gners oder Dritten (d.h. die Übernahme des Web-Hosting).
(3) Die Vornahme einer Domain-Verfüg­bar­keits­re­cherche sowie die Domain-Regis­trierung.
(4) Die Benennung als adminis­tra­tiver oder techni­scher Ansprech­partner oder Zonen­ver­walter im Rahmen der Domain­ver­waltung.
(5) Die Übergabe unver­schlüs­selter Dateien, sog. »offene« Dateien.
(6) Der Erwerb von Lizenzen von Dritt­an­bietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen, die der Webde­signer für den Auftrag­geber erbringt, sind kosten­pflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach Leistungs­er­bringung des Webde­si­gners Sonder- und/oder Mehrleis­tungen des Webde­si­gners (vgl. Ziff.
2.3), so folgt daraus eine ergän­zende Vergü­tungs­pflicht. Dies gilt insbe­sondere für die Übergabe sogenannter »offener« Dateien.
Verzögert sich die Durch­führung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann der Webde­signer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit kann er auch Schaden­er­satz­an­sprüche geltend machen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbe­haltlich ander­wei­tiger Verein­ba­rungen aus einem Entwurfs­ho­norar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorge­sehen ist – einem Nutzungs­ho­norar zusammen. Das Nutzungs­ho­norar wird nach dem vertraglich verein­barten Nutzungs­umfang bestimmt. Weiter­ge­hende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbe­haltlich ander­wei­tiger Verein­ba­rungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungs­ho­norars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergü­tungs­tarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Verei­nigung Selbst­ständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergü­tungs­tarif Design kann jederzeit beim Auftrag­nehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftrag­gebers bzw. seiner Mitar­beiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergü­tungen sind Netto­be­träge, die zuzüglich der gesetz­lichen Mehrwert­steuer zu zahlen sind.
3.5 Lizenzen von Dritt­an­bietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates, sind nicht Bestandteil der Vergütung und werden gesondert abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablie­ferung des Werkes, soweit vertrags­gemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entspre­chende Teilver­gütung jeweils bei einer solchen Teilab­nahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Webde­signer finan­zielle Vorleis­tungen, die 25% des verein­barten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlags­zah­lungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamt­ver­gütung bei Auftrags­er­teilung, ¼ nach Fertig­stellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablie­ferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestal­te­risch-künst­le­ri­schen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestal­tungs­freiheit. Mängel­an­sprüche hinsichtlich der künst­le­ri­schen Gestaltung sind ausge­schlossen.
4.3 Bei Zahlungs­verzug kann der Webde­signer bei Rechts­ge­schäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetz­liche Verzugs­pau­schale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz der Europäi­schen Zentralbank p.a., bei Rechts­ge­schäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz der Europäi­schen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltend­ma­chung eines nachge­wie­senen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte

5.1 Die Entwürfe und die Satzdatei dürfen nur für den verein­barten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den verein­barten Nutzungs­umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungs­ho­norar gesondert zu vergüten.
Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Webde­signer neben der Forderung eines ergän­zenden Nutzungs­ho­norars zur Geltend­ma­chung von Unter­las­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Program­mierung ist unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Satzda­teien, Konzep­tionen, Program­mie­rungen und sonstige Leistungen des Webde­si­gners werden dem Auftrag­geber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anver­traut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertrag­lichen Verein­barung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Webde­signer räumt dem Auftrag­geber die für den jewei­ligen Vertrags­zweck erfor­der­lichen Nutzungs­rechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungs­recht einge­räumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilüber­tragung von Nutzungs­rechten und jede Einräumung von Unter­li­zenzen bedarf der vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung des Webde­si­gners.
5.4 Die Nutzungs­rechte gehen Zug um Zug mit der vollstän­digen Bezahlung der Vergütung auf den Auftrag­geber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Program­mie­rungen dürfen ohne ausdrück­liche Einwil­ligung des Webde­si­gners weder im Original noch bei der Repro­duktion verändert werden. Der Webde­signer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beein­träch­tigung seiner geschützten Entwürfe und Program­mie­rungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berech­tigten geistigen oder persön­lichen Inter­essen an den vorge­nannten Werkleis­tungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht

Der Webde­signer ist im Impressum der erstellten Webseite namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen­un­üblich ist.

7. Sonderleistungen und Nebenkosten

7.1 Sonder­leis­tungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnah­me­fä­higen Entwürfen, Satzda­teien, Konzep­tionen, Program­mie­rungen, etc. werden nach dem Zeitaufwand entspre­chend AGD Vergü­tungs­tarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Webde­signer ist nach vorhe­riger Abstimmung mit dem Auftrag­geber berechtigt, die zur Auftrags­er­füllung notwen­digen Fremd­leis­tungen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers zu bestellen. Dies gilt insbe­sondere im Hinblick auf den Erwerb von Lizenzen für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates sowie das Anmieten von Server-Speicher­platz auf Server­an­lagen (Web-Hosting). Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Webde­signer entspre­chende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorhe­riger Abstimmung Verträge über notwendige Fremd­leis­tungen im Namen und für Rechnung des Webde­si­gners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftrag­geber, den Webde­signer im Innen­ver­hältnis von sämtlichen Vergü­tungs­an­sprüchen freizu­stellen, die sich aus dem Vertrags­ab­schluss ergeben. Der Webde­signer ist in Abwei­chung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Neben­kosten, insbe­sondere für die Anfer­tigung von Modellen, Fotos, Zwischen­auf­nahmen, Teasern, Web-Hosting etc. sind nach vorhe­riger Abstimmung vom Auftrag­geber zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Satzda­teien werden nur Nutzungs­rechte einge­räumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrags­zweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die in Erfüllung des Vertrages entste­henden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Webde­si­gners. Dieser ist nicht verpflichtet, sämtliche Daten und Dateien an den Auftrag­geber heraus­zu­geben. Wünscht der Auftrag­geber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu verein­baren und zu vergüten.
8.4 Hat der Webde­signer dem Auftrag­geber Daten und Dateien, insbe­sondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorhe­riger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertrags­zweck ergibt sich etwas anderes.

9. Eigenwerbung

Der Webde­signer ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entste­henden Arbeiten zum Zwecke der Eigen­werbung in sämtlichen Medien unter nament­licher Nennung des Auftrag­gebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig­werden für den Auftrag­geber hinzu­weisen, sofern der Webde­signer nicht über ein etwaiges entge­gen­ste­hendes Geheim­hal­tungs­in­teresse des Auftrag­gebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Webde­signer für seine Werbe­zwecke selbst einholen.

10. Haftung

10.1 Der Webde­signer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlas­senen Dateien, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Satzda­teien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Webde­signer auch bei Fahrläs­sigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrläs­sigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Errei­chung des Vertrags­zwecks von beson­derer Bedeutung ist (Kardi­nal­pflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Webde­signer gegenüber dem Auftrag­geber keinerlei Haftung, es sei denn, den Webde­signer trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Webde­signer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftrag­geber versi­chert, dass er zur Verwendung aller dem Webde­signer überge­benen Daten und Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versi­cherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftrag­geber den Webde­signer von allen Ersatz­an­sprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftrag­geber hat Entwürfe oder Satzda­teien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebe­nen­falls freizu­geben. Für solcher­maßen vom Auftrag­geber freige­gebene Entwürfe entfällt jede Haftung des Webde­si­gners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstan­dungen offen­sicht­licher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablie­ferung des Werks schriftlich beim Webde­signer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht­zeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­geber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die recht­liche Zuläs­sigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbst­ständig und gewis­senhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäft­lichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit nicht für die recht­liche Zuläs­sigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftrag­geber auf recht­liche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftrag­geber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Webde­signer die verein­barte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwen­dungen oder durch­ge­führte oder böswillig unter­lassene Ersatz­auf­träge
anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfül­lungsort und Gerichts­stand ist der Sitz des Webde­si­gners, wenn die Vertrags­par­teien Kaufleute, juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen sind oder mindestens eine Partei keinen allge­meinen Gerichts­stand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland.